
Nicht versicherungspflichtig ist, wer hauptberuflich selbständig tätig ist (§ 5 (5) SGB V). Eine selbständige Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie in eigenem Namen und auf eigene Rech-nung ausgeübt wird, wenn eine eigene Betriebsstätte vorhanden ist, Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42068
Keine exakte Übereinkunft gefunden.